VGH Bayern - Beschluss vom 23.09.2019
11 CS 19.1550
Normen:
StVG § 4 Abs. 5; BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 13; FeV § 14;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 19.851

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems; Ordnungswidrigkeiten der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Nutzung des Mobiltelefons am Steuer

VGH Bayern, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1550

DRsp Nr. 2019/17800

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems; Ordnungswidrigkeiten der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Nutzung des Mobiltelefons am Steuer

Angesichts des hohen Rangs des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer und der Gefahr, die von Fahrzeugführern ausgeht, die zahlreiche verkehrsgefährdende Ordnungswidrigkeiten begehen, können die Folgen, die der Verlust der Fahrerlaubnis für die Lebensführung - hier - eines als Busfahrer beruflich tätigen Betroffenen mit sich bringt, nicht dazu führen, von einer zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems abzusehen. Die Verkehrsregeln beanspruchen für berufliche Fahrten ebenso wie für private Fahrten Geltung. Ein Zeitdruck im Beruf kann Verkehrsverstöße auf Kosten der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5; BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 13; FeV § 14;

Gründe

I.