Betrieb und Zurechnungszusammenhang

Autor: Stephan Schröder

Außer mit einem Kraftfahrzeug i.S.d. StVG muss sich der Unfall auch "beim Betrieb" eines solchen ereignet haben, um die Gefährdungshaftung nach §§ 7, 17 StVG auszulösen.

Die Gefährdungshaftung ist über Kraftfahrzeuge hinaus auf deren Anhänger ausgedehnt und letztere trifft auch eine eigenständige Gefährdungshaftung, wenn sie vom Kraftfahrzeug abgekoppelt sind (siehe dazu Teil 8.1.1.3). Die sogenannte verkehrstechnische Auffassung des Betriebs soll uneingeschränkt gelten. Es kommt nicht darauf an, dass am Unfallort öffentlicher Verkehr herrscht, sondern nunmehr ist in die Haftungsbeurteilung bei Unfällen auf Privatgelände ohne öffentlichen Verkehr die Gefährdungshaftung miteinzubeziehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 1; nachdem Anhänger überwiegend auf Privatgeländen abgestellt werden; vgl. BT-Drucks. 14/8780, S. 39; Geigel, 24. Aufl., Kap. 25 Rdnr. 50).

Aus dem Gesetzeswortlaut "bei dem Betrieb" folgt weiter, dass nicht die bloße Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs am Unfallort zur Gefährdungshaftung führt, sondern ein Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang bestehen muss. Als typisch nennt das Gesetz Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder ein Versagen seiner Vorrichtungen, welche gem. § 17 Abs. 3 StVG die Gefährdungshaftung ohne jede Ausnahme entstehen lassen.

Als Beispiel ist zu nennen:

Beispiel