Ausschluss der Betriebsgefahr im Verhältnis zwischen Kraftfahrzeughaltern und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern

Autor: Stephan Schröder

Insoweit gilt § 7 Abs. 2 StVG, wonach die in Abs. 1 bestimmte Gefährdungshaftung nur dann entfällt, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Die für das Verhältnis zwischen Kraftfahrzeughaltern bestimmte Unabwendbarkeit reicht nicht aus.

Die höhere Gewalt baut auf der Unabwendbarkeit auf und schafft darüberhinausgehende Voraussetzungen. Demgemäß kann die Prüfung, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, zugleich auch für die Prüfung der höheren Gewalt verwendet werden: Wird ein unabwendbares Ereignis verneint, ist damit zwangsläufig auch das Vorliegen einer höheren Gewalt ausgeschlossen und die Betriebsgefahr bleibt bestehen (siehe Teil 8.1.1.5).

§ 7 StVG enthält keine Definition des Begriffs der höheren Gewalt. Der Begriff wurde bereits in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Haftpflichtgesetz entwickelt (zuletzt BGH, Urt. v. 17.12.1987 - VII ZR 16/87, NJW 1988, 910):

Höhere Gewalt ist

ein betriebsfremdes,

von außen durch elementare Naturkräfte

oder durch Handlungen dritter Personen

herbeigeführtes Ereignis,

das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist,

mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln

(BGH, Urt. v. 22.04.2004 - , NJW 2005, = NZV 2004, ; OLG Oldenburg, Urt. v. 04.11.2004 - , 2005, ; OLG Celle, Urt. v. 12.05.2005 - , 2005, ; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.09.2005 - , NZV 2006, )