Beweislast

Autor: Jansen

Bis zur Abnahme der Werkleistung trägt der Unternehmer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Werks. 1) Im Übrigen hat der Kunde sämtliche Voraussetzungen der Mängelansprüche zu beweisen, insbesondere das Vorliegen eines Mangels. 2) Ausnahmsweise obliegt dem Unternehmer der Beweis der Mangelfreiheit nach Abnahme des Werkes, wenn er den Mangel durch Nachbesserungsversuche anerkannt hat 3) oder zur Beweissicherung verpflichtet ist. 4) Ferner führt die Nichteinhaltung von anerkannten Regeln der Technik zu einer Umkehr der Beweislast dahin gehend, dass der Unternehmer beweisen muss, dass seine Werkleistung nicht mangelhaft ist. 5)

Der Kunde muss weiterhin beweisen, dass er dem Unternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat 6) bzw. dass diese im Einzelfall entbehrlich ist. 7)

Einwendungen gegen die Mängelrechte des Kunden hat der Unternehmer zu beweisen. 8)

1)

BGH, Beschl. v. 24.11.1998 - X ZR 21-96, NJW-RR 1999, 347; Urt. v. 24.10.1996 - VII ZR 98/94; NJW-RR 1997, .