Selbstvornahme

Autor: Jansen

Der Kunde kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung den Mangel selbst beseitigen und die Kosten der Nacherfüllung verlangen, § 637 Abs. 1 BGB. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, § 637 Abs. 2 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB

der Unternehmer die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, § 637 Abs.2 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB,

besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, § 637 Abs. 2 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB,

die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist, § 637 Abs. 2 Satz 2.

Weiterhin ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Kunde Ersatz von Schäden begehrt, die einer Nachbesserung nicht zugänglich sind, weil sie zu dem Zeitpunkt, als der Kunde den Unternehmer zur Nachbesserung hätte auffordern können, bereits entstanden waren. 1)