Autor: Jansen |
Voraussetzung des Rücktritts ist, dass der Unternehmer die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Kunde erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Selbstvornahme entbehrlich.
In bestimmten Fällen ist das Rücktrittsrecht nach §§ 323 Abs. 5 und 6, 640 BGB allerdings ausgeschlossen:
nach Teilleistung des Unternehmers, wenn an der Teilleistung ein Interesse des Kunden besteht, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB, |
wenn der Kunde für den Mangel, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, § 323 Abs. 6 erste Alternative BGB, |
wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet und der Unternehmer den Mangel nicht zu vertreten hat, § 323 Abs. 6 zweite Alternative BGB, |
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