Schadensersatz

Autor: Jansen

Sofern der Unternehmer schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, eine ihm obliegende vertragliche Pflicht verletzt, steht dem Kunden ein "Schadensersatz statt der Leistung" nach § 634 Nr. 4, 281 Abs. 1 BGB zu. Voraussetzung ist wiederum der erfolglose Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, es sei denn, dass diese entbehrlich ist. Im Rahmen dieses Anspruchs ist der Schaden zu ersetzen, der dem Kunden dadurch entstanden ist, dass nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Der Kunde ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte (sogenannter "kleiner Schadenersatz"). 1) Grundlage der Schadenberechnung können die erforderlichen Reparaturkosten zur Herstellung eines mangelfreien Werks sein. 2)

"Schadenersatz statt der ganzen Leistung" (sogenannter "großer Schadenersatz") kann der Kunde verlangen, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt. Die Erheblichkeitsprüfung bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, bei der der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind; in Zweifelsfällen kann die Schwere des Verschuldens des Schuldners (Arglist) maßgebend sein. 3)