Haftungsbeschränkung

Autor: Jansen

Grundsätzlich können die Sachmängelansprüche vertraglich beschränkt oder durch eine Individualvereinbarung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern. Eine dem § 475 BGB entsprechende Regelung sieht das Werkvertragsrecht nicht vor. Individualvertragliche Vereinbarungen über eine Haftungsbeschränkung müssen jedoch den §§ 138 und 242 BGB standhalten. 1) Im Falle der Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung durch allgemeine Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB zu beachten. Nach § 309 Nr. 8b BGB ist insbesondere ein formularmäßiger Ausschluss der Haftung unwirksam. Darüber hinaus kann nach § 309 Nr. 7a und b BGB in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. 2)

Die Kfz-Reparaturbedingungen sehen in Ziff. IX. eine Haftungsbeschränkung vor.

Nach § 639 BGB kann sich der Unternehmer jedoch auf einen vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Werks übernommen hat.