Dienstleistung in der Landwirtschaft

Autor: Stephan Schröder

Der Bereich der Landwirtschaft dürfte heute noch die wohl häufigsten Fallgestaltungen bringen, in denen ein Schadensersatz nach § 845 BGB durchgreift. Das begründet sich daraus, dass auch heute noch vor allem in mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Betrieben, besonders den Nebenerwerbslandwirtschaften, die Mithilfe von Kindern nicht nur für den Zeitraum üblich ist, in dem sie noch in der Schul- oder Berufsausbildung stehen, sondern auch dann, wenn sie bereits einer Erwerbstätigkeit nachgehen, gleichwohl aber noch auf dem Hofe leben. - Somit kann nach Ansicht des BGH auch unter heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen noch eine familienrechtliche Dienstleistungspflicht eines erwachsenen Sohnes im elterlichen Hofe angenommen werden (BGH, Urt. v. 07.12.1971 - VI ZR 153/70, NJW 1972, 429). Das muss allerdings an der im Einzelfall gegebenen Situation überprüft werden. Dabei ist die Annahme einer familienrechtlichen Dienstleistung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Sohn den Hof allein bewirtschaftet (BGH, Urt. v. 06.11.1990 - VI ZR 37/90, NJW 1991, 1226 = VersR 1991, 428 = DAR 1991, 144 = NZV 1991, 110). Ob aus der allgemeinen landwirtschaftlichen Situation eine solche Dienstleistungspflicht vermutet werden kann, hat der BGH offengelassen (BGH, a.a.O.); das OLG Köln hat die Zulässigkeit einer solchen Vermutung verneint.