OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.01.2006
1 Ss 165/05
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ; StVG § 25 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 217
VRS 110, 294
zfs 2006, 354

Entscheidung des Gerichts über einen Terminverlegungsantrag in Ordnungswidrigkeitensachen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 1 Ss 165/05

DRsp Nr. 2006/28300

Entscheidung des Gerichts über einen Terminverlegungsantrag in Ordnungswidrigkeitensachen

»1. Auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, denn diese Gewährleistung ist Ausdruck seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 2. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden, welcher dabei aber gehalten ist, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden. 3. Stellt der Verteidiger rechtzeitig und mit nachvollziehbarer Begründung erstmals einen Antrag auf Verlegung eines Hauptverhandlungstermins, so wird einem solchen Gesuch bei einem den Tatvorwurf bestreitenden Betroffenen in der Regel zu entsprechen sein, es sei denn, es handelt sich um einen eher einfach gelagerten Sachverhalt, zu dem der Betroffene ausreichend unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte selbst Stellung nehmen kann.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ; StVG § 25 ;

Gründe: