OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.03.2006
1 U 181/05
Normen:
StVZO § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 ; StVZO § 22 Abs. 1 S. 5 ; BGB (a.F.) § 351 ; BGB (a.F.) § 459 S. 1 ; BGB (a.F.) § 463 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 153
OLGReport-Karlsruhe 2007, 79
VRS 112, 19
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 270/05

Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Einbau eines leistungssteigernden Chips zur Steuerung der Motorelektronik in einen Pkw-Motor, der das Abgasverhalten des Motors verändert

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 1 U 181/05

DRsp Nr. 2007/1820

Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Einbau eines leistungssteigernden Chips zur Steuerung der Motorelektronik in einen Pkw-Motor, der das Abgasverhalten des Motors verändert

»1. Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut ("Chip-Tuning"), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (§ 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S. 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 a StVZO vorliegt.2. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.«

Normenkette:

StVZO § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 ; StVZO § 22 Abs. 1 S. 5 ; BGB (a.F.) § 351 ; BGB (a.F.) § 459 S. 1 ; BGB (a.F.) § 463 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht als Erbin ihres Vater Ansprüche aus einem Pkw-Kaufvertrag geltend. Bei der Erbauseinandersetzung ist der Klägerin das Fahrzeug zugeteilt worden.