OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.02.2006
1 Ss 30/05
Normen:
StVG § 24 ; StVZO § 17 Abs. 1 § 18 § 19 Abs. 2, 3 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
DAR 2006, 400
NZV 2006, 329
VRS 110, 302

Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftrades wegen abgefallender Querbleche am Auspuff

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 1 Ss 30/05

DRsp Nr. 2006/28295

Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftrades wegen abgefallender Querbleche am Auspuff

»Verfügt ein im Originalzustand eingebauter Auspuffendtopf an einem Kraftrad über eine EWG-Zulassung, so erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrades nicht deshalb, weil an diesem Querbleche durch Verschleiß, Korrosion oder starken Gebrauch abgefallen sind und er deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht.«

Normenkette:

StVG § 24 ; StVZO § 17 Abs. 1 § 18 § 19 Abs. 2, 3 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

Das Amtsgericht K. verurteilte den Betroffenen am 02.12.2004 wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis nach §§ 18,19, 69 a Abs.2 Nr.3 StVZO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von EUR 50, weil er am 21.05.2003 in E. mit seinem Kraftrad der Marke Kawasaki ZX 900 B mit einem beschädigten und einen erheblichen Geräuschpegel verursachenden Auspuffendtopf der Firma Harpoon am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Die Rechtsbeschwerde, welche zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen wurde, hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg und führt zur Freisprechung des Betroffenen.