OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.07.2006
1 U 80/06
Normen:
BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 48/06

Erstattungsfähigkeit eines teureren Unfallersatztarifes bei Gewährung besonderer unfallbezogener Leistungen gerechtfertigt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 1 U 80/06

DRsp Nr. 2007/4291

Erstattungsfähigkeit eines teureren Unfallersatztarifes bei Gewährung besonderer unfallbezogener Leistungen gerechtfertigt

»Höhere Kosten eines "Unfallersatztarifs" erweisen sich als erstattungsfähig, sofern im Rahmen dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation besondere Leistungen erbracht wurden, die einen entsprechend höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

(...) wird zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 17.08.2006 auf Folgendes hingewiesen:

Nach Einschätzung des Senats dürfte die Berufung des beklagten Landes keinen Erfolg haben. Denn der Klägerin stehen aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten jedenfalls in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu.

Auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu den im landgerichtlichen Urteil zitierten Entscheidungen außerdem noch Urt. v. 25.10.2005, NJW 2006, 360, Urteile vom 14.02.2006, NJW 2006, 1506 und 1508 sowie Urt. v. 04.04.2006, NJW 2006, 1726) ergibt sich Folgendes: