OLG Hamm - Beschluss vom 23.02.2006
3 Ss OWi 39/06
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 26.10.2005

Fahrverbot; Absehen; Begründung; berufliche Gründe; Existenzgefährdung; Unannehmlichkeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 39/06

DRsp Nr. 2006/26925

Fahrverbot; Absehen; Begründung; berufliche Gründe; Existenzgefährdung; Unannehmlichkeiten

»Bloße Lästigkeiten bei der Berufsausübung und sonstigen Verrichtungen des täglichen Lebens sind zwangsläufige Folge jedwedes Fahrverbots und rechtfertigen allein das Absehen vom Fahrverbot nicht.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen Überschreitung der nach Zeichen 274 zulässigen Höchstgeschwindigkeit (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. §§ 41, 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO) zu einer Geldbuße von 200,- EUR verurteilt; von der Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 26.12.2004 gegen 23.59 Uhr als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen die BAB 40 in Essen in Fahrtrichtung Duisburg. In Höhe von Kilometer 64,1 fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von zumindest 128 km/h, obwohl zu dieser Zeit nur eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt war. Dies ist dem Betroffenen zumindest aus grober Nachlässigkeit entgangen.