OLG Hamm - Beschluss vom 02.11.2006
2 Ss OWi 712/06
Normen:
BKatV § 4 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 261
VRS 112, 212
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 23.05.2006

Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 712/06

DRsp Nr. 2007/5242

Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung

»Zur Begründung der tatrichterlichen Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen hat mit Bußgeldbescheid vom 09. Januar 2006 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 140,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hagen ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist Angestellter Außendienstmitarbeiter. Von seinem Arbeitgeber erhält er lediglich ein monatliches Fixum in Höhe von 500,00 EUR. Sein weiteres monatliches Einkommen bestimmt er durch Geschäftsabschlüsse, für die er entsprechende Provisionen erhält.

Der Betroffene ist bereits mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.