OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2006
2 Ss OWi 237/06
Normen:
BKatV § 4 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 263
VRS 112, 141
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 19.12.2005

Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Gründe

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 237/06

DRsp Nr. 2007/5246

Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Gründe

»Zur Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot absehen zu wollen.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Der Landrat des Märkischen Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 17. Februar 2005 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 195,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Lüdenscheid ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist ledig, er arbeitet als Kommunikationselektriker bei der Firma I. in K..

Das Verkehrszentralregister weist folgende Eintragung auf:

Am 28.01.2004 wurde gegen den Betroffenen wegen Vorfahrtsmissachtung mit Unfall ein Bußgeld in Höhe von 60,00 EUR verhängt.