OLG Hamm - Beschluss vom 26.09.2006
3 Ss OWi 486/06
Normen:
StVG § 25 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 10.03.2006

Fahrverbot; Absehen; Begründung Entscheidung; Umstände

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 486/06

DRsp Nr. 2007/5264

Fahrverbot; Absehen; Begründung Entscheidung; Umstände

»Zur Begründung der Entscheidung, vom Fahrverbot abzusehen.«

Normenkette:

StVG § 25 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 10.03.2006 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft gemäß § 24 StVG i.V.m. den §§ 3, 41, 49 StVO zu einer Geldbuße von 160,- EUR verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 31.05.2005 gegen 11.44 Uhr mit dem auf den Namen seiner Firma zugelassenen PKW BMW auf der BAB A 42 in Fahrtrichtung Dortmund außerhalb geschlossener Ortschaft die im Bereich der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 28 km/h. Der Messstelle ging ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter voraus.