OLG Hamm - Beschluss vom 06.03.2006
3 Ss OWi 86/06
Normen:
BKatV § 4 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 30.11.2005

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Begründung der Entscheidung; Anforderungen

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 86/06

DRsp Nr. 2006/26907

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Begründung der Entscheidung; Anforderungen

»Allein die Feststellung, der Betroffene habe "große Angst um seinen Arbeitsplatz" reicht zur Begründung für ein Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen nicht aus.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bottrop hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft - fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. den §§ 3, 41, 49 StVO - eine Geldbuße in Höhe von 200,- EUR kostenpflichtig festgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, der die Generalstaatsanwaltschaft unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch beigetreten ist.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung, nämlich im Rechtsfolgenausspruch.

Das angefochtene Urteil war im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil seine Begründung nicht den nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bestehenden Anforderungen an das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes genügt.