OLG Hamm - Beschluss vom 16.02.2006
3 Ss OWi 852/05
Normen:
StPO § 267 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 07.09.2005

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Begründung der Entscheidung; Augenblicksversagen

OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 852/05

DRsp Nr. 2006/26931

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Begründung der Entscheidung; Augenblicksversagen

»Die Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage infolge eines Fahrverbotes ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts dieser Folge auch für den Fall besteht, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Auswirkungen des Fahrverbotes gering zu halten. Um das Bestehen einer ernsthaften Gefahr im vorgenannten Sinn zu bejahen, bedarf es der Feststellung hinreichend konkreter Tatsachen, die einen entsprechenden Rückschluss zulassen. Die Annahme eines drohenden Arbeitsplatzverlustes setzt daher zunächst voraus, dass es bei einer Anordnung des Fahrverbotes zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen würde.«

Normenkette:

StPO § 267 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat durch Urteil vom 07.09.2005 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Ziffer 1, 49 Abs. 1 Ziffer 3 StVO) eine Geldbuße von 200,- EUR verhängt.