OLG Hamm - Beschluss vom 03.07.2006
2 Ss OWi 324/06
Normen:
BKatV § 4 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 100
VRS 111, 284
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 05.10.2005

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Begründung der Entscheidung; massive Erhöhung der Geldbuße

OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 324/06

DRsp Nr. 2006/26831

Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Begründung der Entscheidung; massive Erhöhung der Geldbuße

»Zum Absehen vom Fahrverbot aufgrund beruflicher Umstände unter ggf. massiver Erhöhung der Geldbuße«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 4, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung der Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Der Rechtsfolgenausspruch ist allerdings aus Rechtsgründen derzeit zu beanstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

"Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Hagen trete ich bei und bemerke ergänzend: