OLG Hamm - Beschluss vom 14.09.2006
4 Ss OWi 536/06
Normen:
StVG § 25 ; StGB § 69 ; StGB § 69a ;
Vorinstanzen:
AG Menden, vom 03.03.2006

Fahrverbot; Absehen; Fahrzeugart; Beschränkung; Begriff der Fahrzeugart

OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 536/06

DRsp Nr. 2007/5271

Fahrverbot; Absehen; Fahrzeugart; Beschränkung; Begriff der Fahrzeugart

»Bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" muss es sich um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat. Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig.«

Normenkette:

StVG § 25 ; StGB § 69 ; StGB § 69a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 3. März 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- EUR verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Von diesem Fahrverbot ausgenommen hat das Amtsgericht Fahrten mit Kunden- oder Firmenfahrzeugen während der betrieblichen Geschäftszeiten, die zur Abnahme von Reparaturen durchgeführt werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist und die Verletzung materiellen Rechts rügt.