OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2006
4 Ss OWi 690/06
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 07.07.2006

Fahrverbot; Begründung; Geldbuße; wirtschaftliche Verhältnisse

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 690/06

DRsp Nr. 2007/5247

Fahrverbot; Begründung; Geldbuße; wirtschaftliche Verhältnisse

»Zum Absehen vom Fahrverbot und zu den Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 79 km/h eine Geldbuße von 525,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten unter Zubilligung der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG festgesetzt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die ausschließlich die Verhängung des Fahrverbotes als unverhältnismäßig rügt. Als Produzent des Chinesischen Nationalzirkus sei er im Jahr ca. 100.000 km unterwegs, wobei er einen Laptop, Plakate, Flyer und Veranstaltungsprogramme transportieren müsse, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Da es sich bei ihm mehr oder weniger um eine "Ein-Mann-Firma" handele, sei ein Delegieren von Aufgaben nicht möglich. Ein dreimonatiges Fahrverbot sei daher geeignet, ihn existenziell zu vernichten.