I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 79 km/h eine Geldbuße von 525,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten unter Zubilligung der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die ausschließlich die Verhängung des Fahrverbotes als unverhältnismäßig rügt. Als Produzent des Chinesischen Nationalzirkus sei er im Jahr ca. 100.000 km unterwegs, wobei er einen Laptop, Plakate, Flyer und Veranstaltungsprogramme transportieren müsse, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Da es sich bei ihm mehr oder weniger um eine "Ein-Mann-Firma" handele, sei ein Delegieren von Aufgaben nicht möglich. Ein dreimonatiges Fahrverbot sei daher geeignet, ihn existenziell zu vernichten.
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