OLG Hamm - Beschluss vom 09.05.2006
3 Ss OWi 865/05
Normen:
StVG § 25 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 25.10.2005

Fahrverbot; beharrlicher Vesrtoß; Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 865/05

DRsp Nr. 2006/26864

Fahrverbot; beharrlicher Vesrtoß; Feststellungen

»Zur Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Verstoßes, wenn die früheren Taten zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat noch nicht rechtskräftig waren.«

Normenkette:

StVG § 25 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 25.10.2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 150,- EUR festgesetzt. Darüber hinaus hat es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 26.05.2004 gegen 08.19 Uhr mit dem von ihm geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX in Löhne auf der B 1 (Koblenzer Straße) in Fahrtrichtung Löhne in Höhe des Hauses Nr. 310 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h, und zwar unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges von der gemessenen Geschwindigkeit im Umfang von 3 km/h.

Nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene in der Vergangenheit wie folgt bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten: