OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.10.2006
1 Ss 69/06
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 213
VRS 111, 439
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 430 Js 21868/06

Fahrverbot bei Rotlichtverstoß; Begriff des Augenblicksversagens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 1 Ss 69/06

DRsp Nr. 2007/19342

Fahrverbot bei Rotlichtverstoß; Begriff des Augenblicksversagens

»Ein Augenblicksversagen liegt nicht vor, wenn sich ein Fahrzeugführer in seiner Aufmerksamkeit von einem wegen eines Defektes liegen gebliebenen Fahrzeug derart ablenken lässt, dass er dass Rotlicht einer Lichtzeichenanlage übersieht.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 37 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 125 Euro und untersagte ihm zugleich für die Dauer von einem Monat, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen hatte der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug am 22.12.2005 gegen ... Uhr in Karlsruhe das seit 3,35 Sekunden andauernde Rotlicht der an der Kreuzung B 10/Kesslerstraße aufgestellte Lichtzeichenanlage missachtet. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

II. Der Rechtsbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt.

Der mit der allgemeinen Sachrüge angegriffene Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu bestanden. Zu Recht ist das Amtsgericht vom Vorliegen eines Regelfalles nach Nr. 132.2 BKatV ausgegangen und hat das Vorliegen eines Augenblicksversagen verneint.