I. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 125 Euro und untersagte ihm zugleich für die Dauer von einem Monat, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen hatte der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug am 22.12.2005 gegen ... Uhr in Karlsruhe das seit 3,35 Sekunden andauernde Rotlicht der an der Kreuzung B 10/Kesslerstraße aufgestellte Lichtzeichenanlage missachtet. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
II. Der Rechtsbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt.
Der mit der allgemeinen Sachrüge angegriffene Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu bestanden. Zu Recht ist das Amtsgericht vom Vorliegen eines Regelfalles nach Nr. 132.2 BKatV ausgegangen und hat das Vorliegen eines Augenblicksversagen verneint.
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