Familiäre Dienstleistung und Arbeitsverhältnis

Autor: Stephan Schröder

Nachdem eine gesetzliche Dienstleistungsverpflichtung des Kindes vorausgesetzt wird, scheidet ein Ersatzanspruch nach § 845 BGB auch dann aus, wenn die vor dem Unfall erbrachte Mitarbeit des Kindes auf einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung beruhte (BGH, Urt. v. 25.10.1977 - VI ZR 220/75, MW 1978, 159 = VersR 1978, 90), da es dann an der familienrechtlichen Verpflichtung fehlt.

Ein solches Arbeitsverhältnis dürfte vor allem dann anzunehmen sein, wenn das Kind - über die Unterhaltsgewährung hinaus - eine Vergütung erhält. Eine familiäre Dienstleistung scheidet vor allem auch dann aus, wenn die Vergütung des Kindes der Lohnsteuer unterworfen wird und eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung vorliegt.

Unerheblich ist dagegen die Art der geleisteten Dienste. Auch wenn höherwertige Dienste geleistet werden, schließt das allein die Annahme einer familienrechtlichen Grundlage nicht aus.