KG - Urteil vom 13.02.2006
12 U 70/05
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 506
KGReport 2006, 659
MDR 2006, 1404
VRS 111, 29
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 370/04

Feststellung der Mithaftungsquote des Vorausfahrenden

KG, Urteil vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 12 U 70/05

DRsp Nr. 2006/23200

Feststellung der Mithaftungsquote des Vorausfahrenden

»Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden grundsätzlich doppelt so hoch in Gewicht; das führt dazu, dass der Auffahrende vom Vorausfahrenden regelmäßig Schadensersatz nach einer Quote von 1/3 verlangen kann. Die Mithaftung des Vorausfahrenden ist umso größer, je unwahrscheinlicher ein starkes plötzliches Abbremsen ist. Vollzieht der mit einem Automatik-Fahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem Abstand von 75 - 100 m vor einer roten Ampel plötzlich eine Vollbremsung, weil er mit dem linken Fuß - in der Vorstellung, eine Kupplung zu treten - kräftig auf die Bremse tritt, kommt im Verhältnis zu dem unaufmerksamen Auffahrenden eine Haftungsverteilung 50 : 50 in Betracht.«

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht in voller Höhe abgewiesen.

Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger den ihm bei dem Verkehrsunfall vom 27. August 2003 gegen 14:30 Uhr in Berlin-Charlottenburg, Autobahn 100 in Richtung Norden, Ausfahrt Kaiserdamm, entstandenen und in Höhe von 75% eingeklagten Schaden zur Hälfte zu ersetzen.