OLG Rostock - Beschluss vom 15.06.2006
2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06
Normen:
GG art. 2 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; OWiG § 79 Abs. 6; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 92 OWi 218/06

Funktion eines Fahrverbots; Entbehrlichkeit nach lang andauernder rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2006 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06

DRsp Nr. 2009/3990

Funktion eines Fahrverbots; Entbehrlichkeit nach lang andauernder rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

1. Bei dem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG handelt es sich nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie um eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, die gleichermaßen eine warnende wie erzieherische Wirkung entfalten soll, weil der Betroffene dadurch besonders nachdrücklich dazu angehalten werden soll, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. 2. a) Ein Fahrverbot kann daher seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und dieser sich in der Zwischenzeit verkehrsordnungsgemäß verhalten hat. b) Deshalb kann der erzieherische Sinn und Zweck der Maßregel jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt. _

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das verhängte Fahrverbot entfällt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Rechtsmittelverfahren trägt die Staatskasse die Hälfte.

Normenkette:

GG art. 2 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1;