OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.2006
2 Ss OWi 297/06
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 07.02.2006

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung durch Nachfahren; Sicherheitsabschlag; Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 297/06

DRsp Nr. 2007/5282

Geschwindigkeitsüberschreitung; Messung durch Nachfahren; Sicherheitsabschlag; Feststellungen

»Zur Höhe des Sicherheitsabschlags bei der Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren.«

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 1/3 Nr. 3, 4 StVO; § 24 StVG; § 17 OWiG und fahrlässigen Verstoßes gegen § 21 a Abs. 1 StVO " zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt worden. Darüber hinaus ist gegen ihn ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art für die Dauer eines Monats verhängt worden, wobei von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG kein Gebrauch gemacht worden ist.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Betroffene am 18. September 2005 um 2.55 Uhr in Schwerte die BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen mit seinem PKW der Marke Audi zwischen Kilometer 62 und Kilometer 63 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 88 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer dort eingerichteten Baustelle durch Verkehrszeichen auf 60 km/h beschränkt war.