OLG Hamm - Urteil vom 25.04.2006
9 U 7/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1, 2 § 834 S. 1, 2 § 840 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 143
OLGReport-Hamm 2007, 44

Haftung des Tierhalters und -hüters bei nächtlichem Verkehrsunfall mit einem freilaufenden Pferd

OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 9 U 7/05

DRsp Nr. 2008/11023

Haftung des Tierhalters und -hüters bei nächtlichem Verkehrsunfall mit einem freilaufenden Pferd

»1. Überlässt jemand (hier: Landwirt) einem oder mehreren Pferdehaltern gegen Entgelt Stallboxen, Weidemöglichkeiten und Tierfutter für dessen/deren Pferd(e) und ist er damit betraut, die Pferde morgens auf die Weide zu lassen und auch sonst nach dem Rechten zu sehen, ist er als Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB anzusehen. Der dem Tieraufseher mögliche Entlastungsbeweis zur Haftungsfreistellung ist nicht geführt, wenn über mehrere Stunden unbeaufsichtigt gewesene Pferde nach 18 Uhr aus einer nicht ordnungsgemäß gesicherten Stallbox entweichen. 2. Die Übertragung der Tieraufsicht auf einen Tierhüter entbindet den Tierhalter nicht von seiner Gefährdungshaftung. Durch die gelegentliche Vermietung eines Pferdes an Reitschüler wird keine Nutztiereigenschaft begründet. 3. Eine Geschwindigkeit von 65 km/h und mehr bei Dunkelheit auf einer Landstraße genügt nicht den Anforderungen eines Fahrens auf Sicht, weil die Erkennbarkeitsentfernung in Bezug auf Pferde - ebenso wie bei dunkel gekleideten Fußgängern - nicht mehr als 30 Meter beträgt.