OLG Bamberg - Beschluss vom 23.05.2006
5 U 289/05
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 82
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 603/04

Haftung für die Betriebsgefahr von einen künstlichen Stau auf der Autobahn verursachenden Polizeifahrzeugen

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 5 U 289/05

DRsp Nr. 2007/11318

Haftung für die Betriebsgefahr von einen künstlichen Stau auf der Autobahn verursachenden Polizeifahrzeugen

»Kommt es aufgrund eines durch Polizeifahrzeuge verursachten künstlichen Staus auf der Autobahn zur Stellung eines verfolgten mutmaßlichen Straftäters am Stauende zu einem Verkehrsunfall, so haftet der Halter der Polizeifahrzeuge für deren Betriebsgefahr. Die Auffassung, für ein Polizeifahrzeug im Einsatz greife die Betriebsgefahr i.S. von § 7 StVG generell nicht ein, gibt es in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;

Gründe:

Die Stellungnahme des Beklagten zu 2) vom 16. Mai 2006 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat verbleibt nach erneuter Überprüfung und unter Beachtung dieses Schriftsatzes bei seiner Überzeugung, dass der Beklagte zu 2) für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 5. November 2003 unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung einzustehen hat.