OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2006
I-1 U 172/05
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; BGB § 249 Abs. 2 S. 2 § 254 § 286 § 288 § 823 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 24.08.2005

Haftung und Schadensbemessung bei ungeklärtem Serienauffahrunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2006 - Aktenzeichen I-1 U 172/05

DRsp Nr. 2006/23297

Haftung und Schadensbemessung bei ungeklärtem Serienauffahrunfall

Bleibt bei einem Serienauffahrunfall ungeklärt, ob das mittlere Fahrzeug seinerseits aufgefahren war oder aufgeschoben wurde, so kann der Fahrer des letzten Fahrzeugs nicht für den Schaden im Frontbereich des mittleren Fahrzeugs haltbar gemacht werden. Hinsichtlich der Heckbeschädigung des mittleren Fahrzeugs ist er jedoch zum vollen Schadensersatz verpflichtet.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; BGB § 249 Abs. 2 S. 2 § 254 § 286 § 288 § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.

I.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten im Hinblick auf den durch den Unfall vom 17.12.2002 an seinem BMW eingetretenen Frontschaden versagt.

Denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass sein BMW von dem vom Beklagten zu 1.) geführten VW-Golf auf den Mercedes des Zeugen A. aufgeschoben worden ist und der Beklagte zu 1.) dementsprechend den Schaden nicht nur am Heck, sondern auch an der Front des Fahrzeugs des Klägers verursacht hat.

1.)