KG - Beschluss vom 06.06.2006
12 U 138/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 745
MDR 2007, 48
NZV 2007, 80
VRS 111, 166
zfs 2007, 18
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 468/03

Haftungsabwägung bei Kollision eines Motorradfahrers mit Fußgänger auf Fahrbahn

KG, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 12 U 138/05

DRsp Nr. 2006/24511

Haftungsabwägung bei Kollision eines Motorradfahrers mit Fußgänger auf Fahrbahn

Fußgänger, die eine Fahrbahn überqueren wollen, zumal außerhalb von Fußgängerüberwegen oder den Markierungen von Lichtzeichenanlagen, haben sich sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist (§ 25 Abs. 3 StVO). Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug, indiziert dies ein Verschulden des Fußgängers, insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 ; StVO § 25 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Das Landgericht hat den Sachvortrag der Parteien zum Unfallhergang im Ergebnis rechtsfehlerfrei gewürdigt.