KG - Urteil vom 13.02.2006
12 U 470/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 79

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall wegen grundlosen Abbremsens

KG, Urteil vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 12 U 470/05

DRsp Nr. 2008/11012

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall wegen grundlosen Abbremsens

»1. Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden grundsätzlich doppelt so hoch in Gewicht; das führt dazu, das der Auffahrende vom Vorausfahrenden regelmäßig Schadensersatz nach einer Quote von 1/3 verlangen kann.2. Die Mithaftung des Vorausfahrenden ist umso größer, je unwahrscheinlicher ein starkes plötzliches Abbremsen ist.3. Vollzieht der mit einem Automatik-Fahrzeug nicht vertraute Vorausfahrende in einem Abstand von 75-100 m vor einer roten Ampel plötzlich eine Vollbremsung, weil er mit dem linken Fuß - in der Vorstellung, eine Kupplung zu treten - kräftig auf die Bremse tritt, kommt im Verhältnis zu dem unaufmerksamen Auffahrenden eine Haftungsverteilung 50:50 in Betracht.«

Normenkette: