OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2006
3 U 220/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2 ; ZPO § 139 § 286 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 372
NZV 2006, 372
VersR 2006, 668
VersR 2006, 668
zfs 2006, 259
zfs 2006, 259
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-7 O 54/05,

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Anfahren an einer ampelgeregelten Kreuzung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 3 U 220/05

DRsp Nr. 2006/21328

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Anfahren an einer ampelgeregelten Kreuzung

»1. Ein Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst.2. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden beruht auf dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine Anwendung ist deshalb das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann.3. Die für die Anwendung des für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher atypischer Umstand unstreitig, fehlt die Typizität der Unfallkonstellation und damit die Voraussetzung für eine Anwendung des Anscheinsbeweises.«