OLG Stuttgart - Urteil vom 26.10.2006
13 U 74/06
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 823 ; PflVG § 3 ; StVG § 17 ; StVG § 7 ; StVO § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 400
OLGReport-Stuttgart 2007, 254
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 195/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Fahrers mit einem nicht die rechte Fahrbahnseite einhaltenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 13 U 74/06

DRsp Nr. 2007/1984

Haftungsverteilung bei Kollision eines alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Fahrers mit einem nicht die rechte Fahrbahnseite einhaltenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

»Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 % anrechnen lassen.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 823 ; PflVG § 3 ; StVG § 17 ; StVG § 7 ; StVO § 2 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung aus einem Verkehrsunfall und geht dabei von einem Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten in Höhe von 30 % aus. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Tübingen verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.3.2006 abgewiesen. Gleichzeitig hat es der Beklagten im Wege der Widerklage eine Regressforderung gegen den Kläger und dessen drittwiderbeklagte Haftpflichtversicherung zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger hinsichtlich der Abweisung seiner Klage Berufung eingelegt.