OLG Hamm - Urteil vom 14.11.2006
9 U 115/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2008, 527
NZV 2008, 411
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 327/03

Haftungsverteilung bei Kollision eines außerorts mit Abblendlicht fahrenden Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 9 U 115/06

DRsp Nr. 2008/17965

Haftungsverteilung bei Kollision eines außerorts mit Abblendlicht fahrenden Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

Fährt der Fahrer eines Kfz mit einer Geschwindigkeit die unterhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h liegt und er so sein Fahrzeug noch innerhalb des Lichtkegels des eingeschalteten Abblendlichtes zu stehen bringen kann, gibt es keine allgemeine rechtliche Pflicht das Fernlicht einzuschalten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

(gem. § 540 ZPO)

I.