OLG Düsseldorf vom 20.02.2006
1 U 137/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 415

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Motorrad; Höhe des Schadens bei dem Unfall beschädigten Motorrad

OLG Düsseldorf, vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 1 U 137/05

DRsp Nr. 2008/13549

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Motorrad; Höhe des Schadens bei dem Unfall beschädigten Motorrad

1. Kommt ein Motorradfahrer zu Fall, weil in Gegenrichtung ein Fahrzeug links abbiegt, ohne seinen Vorrang zu beachten, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Linksabbiegers gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 9 StVO. Ist ein schuldhafter Fahrfehler des Motorradfahrers nicht nachgewiesen, so trifft ihn die alleinige Haftung auch dann, wenn es nicht zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.2. War der Helm des Motorradfahrers bei dem Unfall mechanischen Belastungen ausgesetzt, die zu verborgenen Schäden führen können, so ist der Helm insgesamt zu ersetzen.3. Die Kosten für die Ab- und Anmeldung des unfallgeschädigten bzw. eines neuen Motorrades sind mit 75 Euro zu schätzen.

Normenkette: