OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2006
I-1 U 102/05
Normen:
StVG § 7 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.04.2005

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich beim Anschnallen eines Kindes öffnenden Tür eines Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2006 - Aktenzeichen I-1 U 102/05

DRsp Nr. 2008/15405

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich beim Anschnallen eines Kindes öffnenden Tür eines Pkw

1. Das im Stehen an der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank gehört noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer gemäß § 14 Abs. 1 StVO äußerste Sorgfalt aufbringen muss.2. Öffnet sich die Tür und kommt es zu einer Kollision mit einem in ausrechendem seitlichen Abstand vorbeifahrenden Fahrzeug, so tritt dessen Betriebsgefahr vollständig hinter die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs zurück.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 § 14 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf der Grundlage der §§ 7, 17, 18 StVG a.F., 823 BGB, 3 PflVG nicht zu.

I.