OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2006
I - 1 U 37/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 556/04

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines abgestellten Fahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen I - 1 U 37/06

DRsp Nr. 2018/15771

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Tür eines abgestellten Fahrzeugs

1. Wird beim Einsteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Einsteigenden. 2. Kommt es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, so trifft den Einsteigenden auch dann die volle Haftung, wenn das vorbeifahrende Fahrzeug den seitlichen Sicherheitsabstand von einem Meter geringfügig unterschritten hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

I.

Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gegen die Beklagten zu.

Gegen die Klägerin spricht bereits der Anscheinsbeweis eines schuldhaften Verstoßes ihres Geschäftsführers und Fahrers des klägerischen PKW gegen § 14 Abs. 1 StVO.