OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.09.2006
4 U 158/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 § 18 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 2 § 14 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 81
VRS 111, 257
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 72/05

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem LKW aufgrund unvorsichtigen Öffnens der Fahrertür

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 4 U 158/05

DRsp Nr. 2007/19348

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem LKW aufgrund unvorsichtigen Öffnens der Fahrertür

1. Der Fahrer eines LKW darf innerorts auch dann mit einem Abstand von 30-35 cm vom rechten Fahrbahnrand fahren, wenn neben der Fahrbahn Fahrzeuge geparkt sind.2. Kommt es zu einem Unfall aufgrund unvorsichtigen Öffnens der Tür eines PKW, so haftet der LKW-Fahrer allenfalls im Rahmen der Betriebsgefahr mit einem Anteil von bis zu 30%.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 § 18 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 2 § 14 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem der vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerte Lkw mit der geöffneten Fahrertür des rechts neben der Fahrbahn geparkten Pkw des Klägers kollidierte. In 1. Instanz hat der Kläger zunächst 100 % seines Schadens - 8.034,81 EUR - geltend gemacht. Nachdem die Beklagte Ziff. 2 30 % - nämlich 2.446,77 EUR - bezahlt hatte, haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen PK W... und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage - mit Ausnahme einer Zinsforderung - abgewiesen.