OLG Koblenz - Urteil vom 13.02.2006
12 U 25/05
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 603
NJW-RR 2006, 603
NZV 2006, 308
NZV 2006, 308
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 355/03

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Kreuzung von Weinbergswegen

OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 12 U 25/05

DRsp Nr. 2006/27433

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Kreuzung von Weinbergswegen

»1. An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, an der die Regelung "Rechts vor Links" gilt, müssen die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche Örtlichkeit verleitet dazu, mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen.«2. Daher muss sich im Falle einer Kollision das vorfahrtberechtigte Fahrzeug eine Mithaftungsquote von 1/3 haftungsmindernd anrechnen lassen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz in Höhe von 5.586,22 EUR nebst Zinsen aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13. Juni 2003.

Im Bereich der oberhalb der Ortschaft Br... gelegenen Wirtschaftswege stießen auf einer Kreuzung der von der Ehefrau des Klägers gefahrene Pkw Ford mit dem Geländefahrzeug des Beklagten zu 1. zusammen.

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 6.12.2004 (Bl. 108 ff. GA) wegen einer Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1. eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Beklagten zu 1. für angemessen erachtet, den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Nutzungsausfalls allerdings voll abgewiesen und demgemäß die Beklagten zur Zahlung von (nur) 3.497,48 EUR nebst Zinsen verurteilt.