AG Viersen - Urteil vom 16.05.2006
17 C 21/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 416

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz

AG Viersen, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 17 C 21/06

DRsp Nr. 2008/11144

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz

1. Auch wenn ein Parkplatz öffentlicher Verkehrsraum ist mit der Folge, dass die Vorschriften der StVO anwendbar sind, so greift doch nicht in jedem Fall die Vorfahrtregel "rechts vor links" des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO. Denn Fahrbahnen und markierte Fahrspuren sind keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt.2. Kommt es an einer Schnittstelle markierter Fahrflächen zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt, weil beide Fahrzeugführer nicht hinreichende Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme haben walten lassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2006, 416