LG Darmstadt - Urteil vom 05.05.2006
3 O 484/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 308

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

LG Darmstadt, Urteil vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 3 O 484/05

DRsp Nr. 2008/11043

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Bei einer Vorfahrtverletzung trägt das wartepflichtige Fahrzeug in der Regel die volle Haftung. Dies gilt auch dann, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug Lichtzeichen gegeben hat, da diese in der Regel als Warnung und nicht als Verzicht auf die Vorfahrt aufzufassen sind.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 03.12.2004 geltend. Der Unfall ereignete sich in D., W.-Straße/S.-Weg zwischen dem Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., der Klägerin und dem im Eigentum des Beklagten zu 1) und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Opel Pkw Corsa, amtliches Kennzeichen ... .

Die W.-Straße ist relativ schmal, die rechte Seite wird zum Parken verwendet. Auch zum Unfallzeitpunkt standen rechts bis zum Einmündungsbereich S.-Weg hin Fahrzeuge geparkt. Ein Aneinandervorbeifahren von zwei Fahrzeugen neben den geparkten Fahrzeugen ist nur dann möglich, wenn eines der Fahrzeuge auf den Gehweg, eine Einfahrt oder eine Parklücke ausweichen kann. Es handelt sich um eine "30-er-Zone", in der die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist.