LG Frankenthal, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 2 S 402/05
DRsp Nr. 2008/11049
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Bei einer Vorfahrtverletzung trifft das vorfahrtberechtigte Fahrzeug eine Mithaftung von 30%, wenn es unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot geführt worden ist.