AG Berlin-Mitte - Urteil vom 10.05.2006
115 C 3002/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 § 17 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 379

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 115 C 3002/06

DRsp Nr. 2008/11069

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Kommt es im sog. Einmündungsviereck auf einer vorfahrtgeregelten Kreuzung zu einer Kollision, so spricht ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugs. Hat das vorfahrtberechtigte Fahrzeug seinerseits eine Ursache für die Kollision gesetzt, indem es bei Dämmerung ohne Licht gefahren ist, so ist eine Haftungsverteilung von 50 : 50 gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 § 17 ;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2006, 379