AG Bremen - Urteil vom 20.02.2006
7 C 233/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

AG Bremen, Urteil vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 7 C 233/05

DRsp Nr. 2008/11074

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

1. An rechtwinkligen Kreuzungen gelten die durch § 8 StVO gewährten Vorfahrtrechte für die ganze Fahrbahnbreite der Kreuzungsfläche, die ihrerseits durch die Fluchtlinien der jeweils einmündenden Fahrbahnen begrenzt wird. Das Vorfahrtrecht erstreckt sich dabei jedoch grundsätzlich nicht über die linke Fluchtlinie hinaus bis in die Querstraße hinein.2. Bei einer Kollision zweier Fahrzeuge jenseits der linken Fluchtlinie der vorfahrtberechtigten Straße ist von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des abbiegenden Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und der Widerkläger begehren jeweils Schadensersatz aus Verkehrsunfall.

Die Klägerin und der Beklagte zu 1) sind jeweils Halter und Eigentümer eines Pkw, deren Haftpflichtversicherer die Widerbeklagte zu 3) bzw. die Beklagte zu 2) sind. Am 03.06.2005 gegen 7:15 Uhr kam es in B. zwischen den Fahrzeugen im Bereich einer Kreuzung, für die keine Regelung der Vorfahrt durch Verkehrszeichen besteht, zu einem Verkehrsunfall. Dabei wurden sowohl das vom Widerbeklagten zu 2) gefahrene Klägerfahrzeug, ein Taxi, als auch der vom Beklagten zu 1) selbst gesteuerte Fahrzeug beschädigt.

Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend:

1. Reparaturkosten nach Gutachten (exkl. MWS) Euro 1.731,91