Hindernisse auf und über der Fahrbahn

Autor: Stephan Schröder

Hindernisse, die auf die Fahrbahn gelangen, auch wenn dies durch Naturgewalten geschieht, muss der Verkehrssicherungspflichtige neben der Straßenverkehrsbehörde sichern. Das gilt auch dann, wenn solche Hindernisse deutlich über die Straßenoberfläche hinausragen und deswegen auffallen.

Ein Granitblock mit einer Größe von etwa 15 × 15 cm kann bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt im Zusammenhang mit dem vorsichtigen Einparken am rechten Bordstein realisiert werden (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.02.2017 - 7 U 114/16, Schl. Anzeigen 2017, 465).