Allgemeines zu Zustand der Fahrbahn

Autor: Stephan Schröder

Unter diesem Stichwort wird die Verkehrssicherungspflicht behandelt, die sich aus der Führung und dem Zustand der Straße ergibt (siehe auch: Scheidler, Die rechtliche Verantwortung für übermäßig verschmutzte Straßen, DAR 2014, 481 ff.; Martin, Aktuelle Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten bei Straßen- und Wegeschäden, DAR 2014, 76 ff.). Die Verkehrssicherungspflicht folgt den unterschiedlichen Gefahrenquellen, die sich aus der Führung und dem Zustand der Straße ergeben. Sie muss dementsprechend auch inhaltlich unterschiedlich beurteilt werden.

Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Straße regelmäßig überwachen, um sichtbare Veränderungen oder Mängel festzustellen, was durch eine laufende Beobachtung und ein Begehen oder Befahren in angemessenen Zeitabständen zu gewährleisten ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.05.2017 - 4 U 146/16, NJW 2017, 2689). Für äußerlich nicht erkennbare Schäden haftet der Verkehrssicherungspflichtige nicht, sofern keine Anhaltspunkte auf sie hinweisen. Eine Überprüfung auf nicht sichtbare Schädenist allerdings vorzunehmen, wenn der Verkehrssicherungspflichtige die Straße neu für den Verkehr zulässt oder wenn er eine bestehende Straße in eigener Verantwortung übernimmt und den andauernden Verkehr auf ihr duldet.