Mäharbeiten

Autor: Stephan Schröder

Der Verkehrssicherungspflichtige muss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten zu vermeiden. Allerdings muss der Straßenverkehrssicherungspflichtige nur solche Schutzvorkehrungen treffen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können. Insoweit billigt der BGH die Auffassung, wonach es dem Verkehrssicherungspflichtigen zuzumuten ist, den Mähbereich durch eine auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen abzusichern. Die Verwendung einer wiederverwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt mitgeführt werden, ist zumutbar (BGH, Urt. v. 04.07.2013 - III ZR 250/12, DAR 2013, 513).