Verunreinigungen der Fahrbahn

Autor: Stephan Schröder

Ölspuren führen zu einer erheblichen Schleudergefahr. Hieraus trifft die Sicherungspflicht sowohl die Straßenverkehrsbehörde wie auch den Straßenbaulastträger bzw. die Straßenverwaltungsbehörde als Verkehrssicherungspflichtigen, die eine Beseitigung vornehmen müssen (BGH, Urt. v. 23.04.1964 - III ZR 140/63, VersR 1964, 925).

In ländlichen Gegenden wird vor allem zur Erntezeit Erde und Lehm aus den Äckern von den Reifen der landwirtschaftlichen Maschinen auf die Fahrbahnen transportiert, wo es zur Bildung eines Schmierfilms kommen kann. Die Voraussetzungen der sich hieraus ergebenden Sicherungspflichten werden wiederum unterschiedlich nach der Kategorie der Straße bestimmt. - Die geringe Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungsstraße ist schon aus der schmalen Fahrbahn und ihrer baulichen Beschaffenheit für den Verkehrsteilnehmer ersichtlich, so dass er erkennbare Verschmutzungen hinnehmen und hierauf mit besonderer Sorgfalt reagieren muss (BGH, Urt. v. 08.12.1964 - VI ZR 2908/63 - VI ZR 257/63, VersR 1965, 260). Bei Landstraßen genügt es zur Erfüllung der Sicherungspflicht, dass die Straße dreimal wöchentlich in Abständen von zwei Werktagen abgefahren und die Verschmutzung beseitigt wird. Bei Bundesstraßen kann eine sofortige Beseitigung der Verunreinigung nicht verlangt werden; jedoch muss die Gefahrenlage durch Warnschilder nach beiden Richtungen angezeigt werden.